Ab dem 1. Januar 2028 tritt die neue Bundesregelung in Kraft, mit der der Zeitraum, in dem Unternehmen steuerliche Verluste mit steuerbaren Gewinnen verrechnen können, von sieben auf zehn Jahre verlängert wird. Die neue Regelung gilt für Verlustvorträge ab der Steuerperiode 2020. Für Unternehmen, die schwierige Jahre durchlaufen haben oder noch nicht vollständig verrechnete steuerliche Verluste aufweisen, kann diese Änderung konkrete Auswirkungen auf die Steuerplanung der kommenden Geschäftsjahre haben.
Für ein Unternehmen stellt ein steuerlicher Verlust normalerweise das Ergebnis eines Geschäftsjahres dar, in dem die steuerlich anerkannten Kosten die steuerbaren Erträge übersteigen.
Ein Verlust bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass sein steuerlicher Wert verloren ist.
Nach Schweizer Steuerrecht können Verluste grundsätzlich vorgetragen und mit den steuerbaren Gewinnen der Folgejahre verrechnet werden, vorbehaltlich der in der Steuergesetzgebung vorgesehenen Voraussetzungen.
Bis heute beträgt die ordentliche Verlustverrechnungsperiode sieben Jahre.
Ab dem 1. Januar 2028 wird dieser Zeitraum auf zehn Jahre verlängert.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer stellt sich daher vor allem eine andere Frage:
„Hat meine Gesellschaft noch steuerliche Verluste, die genutzt werden können, und wenn ja, bis wann kann ich diese verrechnen?“
Was ändert sich bei der Verlustverrechnung ab 2028?
Die mit der neuen Gesetzgebung eingeführte Änderung ist in ihrer Grundlogik einfach: Unternehmen erhalten mehr Zeit, um steuerlich vortragbare Verluste zu nutzen.
Heute können Verluste im Rahmen der direkten Bundes- und Kantonssteuern mit den Gewinnen der sieben folgenden Steuerjahre verrechnet werden.
Ab dem 1. Januar 2028 wird diese Frist auf zehn Jahre verlängert.
Die Änderung wurde vom Parlament verabschiedet und durch das Bundesgesetz über die Verlängerung des Verlustvortrags umgesetzt. Der Bundesrat hat das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2028 festgelegt.
Ziel der Reform ist es, Unternehmen eine längere Nutzung von Verlustvorträgen zu ermöglichen, insbesondere vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit denen viele Unternehmen während der COVID-19-Pandemie konfrontiert waren. Es handelt sich somit nicht um einen neuen Steuerabzug. Die Änderung betrifft vielmehr den Zeitraum, in dem ein bereits steuerlich vortragbarer Verlust genutzt werden kann.
Warum der Verweis auf 2020 wichtig ist
Ein besonders interessanter Aspekt der neuen Regelung betrifft ihre zeitliche Anwendung: Die neue Zehnjahresfrist gilt für Verlustvorträge ab der Steuerperiode 2020. Das bedeutet, dass die Änderung nicht nur Verluste betrifft, die nach dem 1. Januar 2028 entstehen werden.
Für einige Unternehmen ist es deshalb bereits heute wichtig zu prüfen, ob aus früheren Geschäftsjahren noch steuerliche Verluste vorgetragen werden können.
Nehmen wir beispielsweise eine Gesellschaft, die im Jahr 2020 einen Verlust erzielt hat und in den darauffolgenden Jahren schrittweise wieder profitabel geworden ist.
Wenn der Verlust noch nicht vollständig verrechnet wurde, kann die neue Regelung insbesondere bei der Beurteilung des verbleibenden Nutzungszeitraums relevant sein.
Genau deshalb sollte die Verlängerung von sieben auf zehn Jahre nicht nur als zukünftige Änderung betrachtet werden.
Für einige Unternehmen betrifft sie Verluste, die bereits Teil ihrer Steuerhistorie sind.
Wie funktioniert der Verlustvortrag heute?
Das Grundprinzip besteht darin, Verluste innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist mit steuerbaren Gewinnen der Folgejahre zu verrechnen.
Vereinfacht ausgedrückt:
Steuerlicher Verlust → Verlustvortrag → Folgejahre mit Gewinn → Verrechnung des Verlusts.
Der Verlust muss somit nicht zwingend im unmittelbar folgenden Geschäftsjahr genutzt werden. Er kann schrittweise verrechnet werden, sobald das Unternehmen wieder einen steuerbaren Gewinn erzielt, immer unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Dieser Mechanismus ist insbesondere für KMU von Bedeutung, die eine vorübergehende schwierige Phase durchlaufen und anschliessend wieder profitabel werden.
Ein Unternehmen kann beispielsweise ein Verlustjahr verzeichnen, gefolgt von einem oder mehreren weiterhin schwachen Geschäftsjahren, und erst mehrere Jahre später wieder eine bedeutende Rentabilität erreichen.
Gerade in solchen Situationen kann ein längerer Verrechnungszeitraum relevant werden.
Ein praktisches Beispiel: von sieben auf zehn Jahre
Nehmen wir an, ein KMU erzielt im Jahr 2020 einen steuerlichen Verlust von CHF 300'000.
In den darauffolgenden Jahren kehrt das Unternehmen schrittweise zur Profitabilität zurück, doch die steuerbaren Gewinne reichen nicht aus, um den Verlust vollständig zu verrechnen.
Die Möglichkeit, den Verlust in den Folgejahren zu nutzen, kann deshalb zu einem wichtigen Bestandteil der Steuerplanung werden.
Mit der neuen Regelung wird die Verlustverrechnungsperiode für die von der neuen Regelung erfassten Verlustvorträge von sieben auf zehn Jahre verlängert.
Der Vorteil besteht nicht darin, eine Rückerstattung oder eine Steuergutschrift zu erhalten.
Er besteht vielmehr in der Möglichkeit, den Anspruch auf Nutzung eines noch verfügbaren Verlusts nicht allein aufgrund des Ablaufs der Frist zu verlieren, sofern dieser mit zukünftigen steuerbaren Gewinnen verrechnet werden kann. Aus diesem Grund sollte ein steuerlicher Verlust auch als Element betrachtet werden, das über die Zeit überwacht wird, und nicht nur als negatives Ergebnis eines einzelnen Geschäftsjahres.
Welche Unternehmen können betroffen sein?
Die Änderung betrifft Unternehmen, die den direkten Steuern unterliegen und für die die Regeln zum Verlustvortrag gelten.
Für ein Schweizer KMU kann das Thema daher in sehr unterschiedlichen Situationen relevant sein:
- eine Gesellschaft, die eine vorübergehende schwierige Phase durchlaufen hat;
- ein Unternehmen, das erhebliche Investitionen getätigt hat, bevor die erwartete Rentabilität erreicht wurde;
- eine Gesellschaft, die in den vergangenen Jahren gegründet oder entwickelt wurde und Verluste angesammelt hat;
- ein Unternehmen, das von den Auswirkungen der Pandemie betroffen war und die entstandenen Verluste noch nicht vollständig genutzt hat;
- eine Gesellschaft, die in den kommenden Geschäftsjahren mit einem deutlichen Gewinnwachstum rechnet.
Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass jedes Unternehmen noch nutzbare Verluste aufweist.
Die erste Prüfung sollte daher die konkrete steuerliche Situation der Gesellschaft und die noch vortragbaren Verluste betreffen.
Buchhalterischer Verlust und steuerlicher Verlust sind nicht dasselbe
Ein wichtiger Punkt, insbesondere für Unternehmerinnen und Unternehmer, ist die Unterscheidung zwischen dem buchhalterischen Ergebnis und dem steuerlich vortragbaren Verlust: Die Tatsache, dass eine Gesellschaft ein Geschäftsjahr mit einem Verlust in der Jahresrechnung abschliesst, bedeutet nicht automatisch, dass der gesamte Betrag steuerlich auf die Folgejahre vorgetragen werden kann. Das steuerliche Ergebnis wird nach den Vorschriften des Steuerrechts ermittelt und kann vom buchhalterischen Ergebnis abweichen.
Bei der Beurteilung der Auswirkungen der neuen Regelung reicht es deshalb nicht aus, nur die Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre zu betrachten. Vielmehr muss die steuerliche Situation der Gesellschaft rekonstruiert und geprüft werden, welche Verluste tatsächlich noch zur Verrechnung zur Verfügung stehen.
Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn seit dem ursprünglichen Verlust bereits mehrere Geschäftsjahre vergangen sind.
Was sollte ein KMU bereits heute prüfen?
Die neue Regelung tritt 2028 in Kraft, die Überprüfung kann jedoch bereits heute erfolgen. Für ein Unternehmen, das in den vergangenen Jahren Verluste verzeichnet hat, kann es sinnvoll sein, mindestens Folgendes zu prüfen:
1. Welche steuerlichen Verluste wurden erzielt?
Die Geschäftsjahre ermitteln, in denen die Gesellschaft einen steuerlich relevanten Verlust erzielt hat.
2. Welche Verluste wurden bereits genutzt?
Prüfen, welcher Teil der Verluste mit Gewinnen der Folgejahre verrechnet wurde.
3. Welche Verluste sind noch verfügbar?
Den allfälligen Saldo der vortragbaren Verluste und den Zeitraum ihrer Nutzung ermitteln.
4. Wie sind die Rentabilitätsaussichten?
Die noch verfügbaren Verluste den steuerbaren Gewinnen gegenüberstellen, welche die Gesellschaft in den kommenden Geschäftsjahren voraussichtlich erzielen wird.
5. Welche zeitlichen Regeln gelten?
Die Steuerperiode, in der der Verlust entstanden ist, sowie die für den Verlustvortrag geltenden Regeln prüfen.
Eine solche Analyse ermöglicht es, eine auf den ersten Blick technische Gesetzesänderung in eine nützliche Information für die Unternehmensplanung zu übersetzen.
Die neue Regel bedeutet nicht «zehn Jahre für jeden Verlust»
Es ist wichtig, eine Vereinfachung zu vermeiden: Die Aussage, dass die Verlustverrechnung ab 2028 auf zehn Jahre verlängert wird, bedeutet nicht, dass jeder von einem Unternehmen erzielte Verlust automatisch zehn Jahre lang ohne weitere Prüfung genutzt werden kann. Die neue Regelung gilt für Verlustvorträge ab der Steuerperiode 2020 und muss zusammen mit den Voraussetzungen der anwendbaren Steuergesetzgebung betrachtet werden. Zudem betrifft die Änderung in erster Linie die Dauer der Verlustverrechnungsperiode und beseitigt nicht die übrigen Anforderungen, welche die steuerliche Behandlung von Verlusten regeln.
Aus diesem Grund muss die Situation auf der Grundlage der tatsächlichen steuerlichen Situation des jeweiligen Unternehmens beurteilt werden.
Nicht nur die Frist ändert sich: Auch die Bedeutung der Planung nimmt zu
Auf den ersten Blick mögen drei zusätzliche Jahre lediglich wie ein technisches Detail erscheinen. Für ein Unternehmen, das rasch wieder profitabel wird, muss dies keinen wesentlichen Unterschied machen.
Für eine Gesellschaft, die hingegen eine längere schwierige Phase durchläuft und ihre Rentabilität erst schrittweise wiedererlangt, kann der Unterschied deutlich grösser sein.
Die neue Regelung bringt somit eine grössere zeitliche Flexibilität mit sich. Dadurch wird es noch wichtiger, die Besteuerung mit der wirtschaftlichen Planung des Unternehmens zu verbinden.
Die Frage sollte nicht nur lauten: «Wie viel habe ich dieses Jahr verdient?»
Sondern auch: «Wie wird meine steuerliche Situation in den kommenden Jahren aussehen und welche noch verfügbaren Verluste kann ich nutzen?»
Für ein KMU kann diese Perspektive dabei helfen, das steuerliche Ergebnis nicht als jährliche Momentaufnahme, sondern als Teil einer mehrjährigen Entwicklung zu betrachten.
Mehr Flexibilität für Unternehmen, die schwierige Jahre durchlaufen haben
Die Entscheidung, die Verlustverrechnungsperiode zu verlängern, steht auch im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Umfeld der vergangenen Jahre. Die Änderung setzt insbesondere die parlamentarische Motion 21.3001 um, deren Ziel es war, Unternehmen angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu unterstützen. Der Bezug auf die Steuerperiode 2020 erhält daher eine besondere Bedeutung.
Viele Unternehmen verzeichneten in dieser Phase Verluste oder einen deutlichen Rückgang ihrer Rentabilität. In einigen Fällen dauerte die Rückkehr zu einer stabilen wirtschaftlichen Situation länger.
Die neue Regelung schafft aus steuerlicher Sicht ein grösseres Zeitfenster für die Nutzung dieser Verluste.
Auch Verluste von ausländischen Betriebsstätten ändern sich
Das Gesetz führt zudem eine spezifische Änderung im Zusammenhang mit Verlusten von Betriebsstätten im Ausland ein.
Für die Zwecke der direkten Bundessteuer können Schweizer Unternehmen Verluste ihrer ausländischen Betriebsstätten von den steuerbaren Gewinnen abziehen, sofern diese Verluste nicht bereits im Ausland steuerlich berücksichtigt wurden.
Der Abzug ist vorläufig und unterliegt der Bedingung, dass die ausländische Betriebsstätte in den folgenden zehn Jahren keine Gewinne erzielt, die im Ausland mit dem früheren Verlust verrechnet werden könnten. Andernfalls kann die Schweiz den gewährten Abzug rückgängig machen. In diesem Bereich behalten die Kantone wie bisher einen gewissen Spielraum für eigene Regelungen.
Dabei handelt es sich um eine technischere Regelung, die vor allem Unternehmen mit internationalen Aktivitäten und Strukturen betrifft. Für ein rein in der Schweiz tätiges KMU bleibt der zentrale Punkt der Reform die Verlängerung der Verlustverrechnungsperiode von sieben auf zehn Jahre.
Die Rolle der Treuhandgesellschaft: Heute wissen, was morgen nützlich sein kann
Wenn es um steuerliche Verluste geht, ist die Frage des Unternehmers oft sehr konkret:
«Habe ich noch Verluste, die ich nutzen kann?» Die Antwort findet sich nicht unbedingt im letzten Jahresabschluss. Die steuerliche Situation der vergangenen Geschäftsjahre muss rekonstruiert, bereits verrechnete Verluste müssen überprüft, noch verfügbare Verluste identifiziert und der Zeitraum berücksichtigt werden, innerhalb dessen sie genutzt werden können.
Hier kann die Rolle einer Treuhandgesellschaft besonders wertvoll sein.
Nicht nur bei der Erstellung der Steuererklärung, sondern auch bei der Beurteilung der steuerlichen Situation des Unternehmens aus einer mehrjährigen Perspektive. Die Kenntnis über die Höhe der noch vortragbaren Verluste kann auch dann relevant sein, wenn das Unternehmen wieder profitabel wird, Investitionen plant oder gesellschaftsrechtliche Transaktionen prüft.
Die neue Regelung macht diese Analyse noch interessanter, da sie den Zeitraum erweitert, in dem Verluste genutzt werden können.
Ab 2028 mehr Zeit – die Prüfung kann aber bereits heute beginnen
Die neue Frist gilt für Verlustvorträge ab der Steuerperiode 2020.
Für Unternehmen, die noch über steuerliche Verluste verfügen, kann die Änderung eine grössere Flexibilität bei der Gestaltung ihrer steuerlichen Situation bieten. Entscheidend ist jedoch nicht, bis 2028 zu warten, sondern bereits heute zu wissen:
- welche steuerlichen Verluste noch verfügbar sind;
- welche in den Folgejahren genutzt wurden;
- welche Fristen gelten;
- welchen tatsächlichen Nutzen sie im Hinblick auf zukünftige Gewinne haben könnten.
Denn ein steuerlicher Verlust ist nicht nur das Ergebnis eines schwierigen Geschäftsjahres. Wenn er in den Folgejahren genutzt werden kann, wird er auch zu einem Element, das bekannt sein, überwacht und in die Steuerplanung des Unternehmens integriert werden sollte.
Die eigene Situation prüfen
Die Verlängerung der Verlustverrechnungsperiode ist eine wichtige Neuerung für Unternehmen, die noch über vortragbare steuerliche Verluste verfügen.
Fidav kann Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Rekonstruktion ihrer steuerlichen Situation, bei der Prüfung der noch verfügbaren Verluste und bei der Analyse ihrer möglichen Nutzung im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen der kommenden Geschäftsjahre unterstützen.
Für weitere Informationen oder zur Beurteilung der Situation Ihres Unternehmens können Sie uns unter info@fidav.ch kontaktieren.
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