Am 1. Oktober 2026 treten das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) sowie die Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) in Kraft. Für die betroffenen Unternehmen bringt der neue Rechtsrahmen Pflichten zur Identifikation, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen mit sich. Wer sich frühzeitig vorbereitet, kann die neuen Anforderungen in einen geordneten und gut handhabbaren Prozess überführen.
Für viele Unternehmen erscheint die Eigentümerstruktur zumindest auf den ersten Blick relativ einfach: Es gibt Gesellschafter, Aktionäre, den Verwaltungsrat und die Personen, die das Unternehmen vertreten.
Die wichtigsten Informationen sind bereits in den Gesellschaftsunterlagen und in vielen Fällen auch im Handelsregister enthalten.
Ab dem 1. Oktober 2026 muss dieses Bild für zahlreiche Schweizer Gesellschaften jedoch ergänzt werden.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) führt die Schweiz ein Transparenzregister ein, in dem Informationen über jene natürlichen Personen erfasst werden, die die dem Gesetz unterstellten Unternehmen tatsächlich kontrollieren. Das Register wird vom Bundesamt für Justiz (BJ) geführt und ist nicht öffentlich.
Ziel ist es, die Transparenz von Gesellschaftsstrukturen zu erhöhen und die Bekämpfung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Finanzkriminalität wirksamer zu gestalten.
Für Unternehmer stellt sich in der Praxis jedoch vor allem eine andere Frage: Wer kontrolliert mein Unternehmen tatsächlich, und kann ich dies heute nachweisen?
Es reicht nicht zu wissen, wer Gesellschafter ist
Der zentrale Begriff der neuen Regelung ist jener der wirtschaftlich berechtigten Person.
Vereinfacht gesagt handelt es sich um die natürliche Person, die ein Unternehmen letztlich besitzt oder kontrolliert beziehungsweise nach den gesetzlich vorgesehenen Kriterien wirtschaftlich daran berechtigt ist.
Gehört eine Gesellschaft direkt einer oder mehreren natürlichen Personen, kann die Identifikation vergleichsweise einfach sein.
Anders sieht es aus, wenn weitere Gesellschaften, Holdingstrukturen, indirekte Beteiligungen oder Vereinbarungen bestehen, die einer Person einen bestimmenden Einfluss auf Entscheidungen verleihen.
In diesen Fällen genügt es nicht, nur die erste Ebene der Eigentümerstruktur zu betrachten. Vielmehr muss die Eigentums- und Kontrollkette bis zu den natürlichen Personen zurückverfolgt werden, die tatsächlich die Kontrolle ausüben.
Zu den besonders relevanten Kriterien gehört die direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder an den Stimmrechten. Kontrolle kann jedoch auch aus anderen Mechanismen hervorgehen, darunter bestimmte Vereinbarungen oder andere Formen massgeblichen Einflusses.
Gerade hier kann die neue Pflicht für gewisse KMU anspruchsvoller werden.
Nicht so sehr, weil ein Name gemeldet werden muss, sondern weil es darum geht, die tatsächlichen Eigentums- und Kontrollverhältnisse korrekt zu rekonstruieren und dokumentieren zu können.
Handelsregister und Transparenzregister: zwei unterschiedliche Funktionen
Eine Frage, die sich viele Unternehmer stellen könnten, lautet:
«Wenn meine Gesellschafter und Verwaltungsräte bereits im Handelsregister eingetragen sind, weshalb braucht es dann noch ein weiteres Register?»
Weil die beiden Instrumente unterschiedliche Funktionen erfüllen.
Das Handelsregister dokumentiert die rechtlich relevanten Angaben einer Gesellschaft, darunter die Rechtsform, das Kapital, die Organe und die Vertretungsbefugnisse.
Das Transparenzregister verfolgt hingegen einen spezifischen Zweck: Es soll Informationen über jene natürlichen Personen erfassen und den Behörden sowie anderen gesetzlich berechtigten Stellen zugänglich machen, die Gesellschaftsstrukturen, die dem TJPG unterstehen, tatsächlich kontrollieren.
Die beiden Systeme sind jedoch nicht vollständig voneinander getrennt. Das Handelsregister kann auch im Rahmen der durch die neue Regelung vorgesehenen Verfahren eine Rolle spielen, und in bestimmten Situationen können bereits vorhandene Informationen genutzt werden, um die Erfüllung der Pflichten zu vereinfachen.
Besonders deutlich wird der Unterschied, wenn eine Gesellschaft von einer anderen Gesellschaft kontrolliert wird.
Nehmen wir beispielsweise ein Schweizer KMU, das einer Holding gehört, welche ihrerseits von zwei natürlichen Personen kontrolliert wird.
Formell ist die Holding Gesellschafterin des KMU.
Wirtschaftlich betrachtet stehen hinter dieser Holding jedoch natürliche Personen, die tatsächlich die Kontrolle ausüben.
Genau bis auf diese Ebene soll die neue Regelung reichen.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Der Anwendungsbereich des TJPG ist weit gefasst, doch nicht alle Schweizer Unternehmen unterliegen der neuen Pflicht.
Zu den wichtigsten betroffenen Rechtsformen gehören: Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) sowie Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen.
Besondere Bestimmungen gelten zudem für bestimmte juristische Personen nach ausländischem Recht, beispielsweise wenn sie über eine im Schweizer Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung verfügen, ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben oder bestimmte Grundstücke in der Schweiz besitzen.
Ausgenommen sind hingegen bestimmte Kategorien, darunter Einzelunternehmen und weitere Personengesellschaften sowie gewisse börsenkotierte Gesellschaften und Tochtergesellschaften, die überwiegend von kotierten Gesellschaften kontrolliert werden. Ebenfalls vorgesehen sind Ausnahmen für bestimmte Vorsorgeeinrichtungen sowie für juristische Personen, die zu mindestens 75 % von einem oder mehreren Gemeinwesen gehalten werden.
Für ein KMU besteht der erste Schritt daher noch nicht in der Eintragung.
Zunächst gilt es zu klären, ob die eigene Gesellschaft überhaupt in den Anwendungsbereich des TJPG fällt.
Das Transparenzregister wird nicht öffentlich sein
In diesem Punkt ist eine klare Abgrenzung wichtig.
Das neue Transparenzregister wird kein öffentliches Register sein, das von jedermann frei eingesehen werden kann.
Der Zugriff bleibt den gesetzlich vorgesehenen Behörden sowie – im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben – den dem Geldwäschereirecht unterstellten Personen vorbehalten.
Ziel ist somit nicht, die Eigentümerstrukturen von Schweizer KMU öffentlich zugänglich zu machen.
Vielmehr sollen die zuständigen Behörden rasch und zuverlässig feststellen können, welche natürlichen Personen tatsächlich hinter einer Gesellschaftsstruktur stehen.
Diese Unterscheidung ist auch für das Verständnis der neuen Regelung wesentlich.
Es handelt sich um ein Transparenzsystem gegenüber Behörden und anderen Personen, denen das Gesetz einen Zugriff auf die Informationen gewährt.
Die Pflicht endet nicht mit der ersten Meldung
Einer der wichtigsten Aspekte der neuen Regelung besteht darin, dass es sich nicht um eine einmalige Pflicht handelt.
Die betroffenen Unternehmen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen:
identifizieren → überprüfen → dokumentieren → melden
und sicherstellen, dass die Angaben korrekt und aktuell bleiben.
Für jede wirtschaftlich berechtigte Person sind die gesetzlich vorgesehenen Informationen zu melden, darunter Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz sowie Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle.
Das bedeutet, dass eine Veränderung in der Eigentümerstruktur nicht lediglich als gesellschaftsrechtliche Änderung betrachtet werden sollte. Sie kann zugleich eine Information darstellen, die im Transparenzsystem aktualisiert werden muss.
Die Logik besteht somit darin, die Informationen dauerhaft aktuell zu halten, und nicht darin, lediglich eine einmalige Momentaufnahme zu erstellen.
Wer nimmt die Meldung vor?
Auch in diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, zwischen der Verantwortung und der praktischen Durchführung der Pflicht zu unterscheiden.
Die Meldung erfolgt durch das höchstrangige Mitglied des Leitungsorgans des Unternehmens.
Die Aufgabe kann jedoch an eine Person innerhalb des Unternehmens oder an einen Dritten delegiert werden, der formell zur Vornahme der Meldungen bevollmächtigt wird und gegenüber der Behörde als Kontaktperson auftritt.
Die Möglichkeit, die praktische Durchführung der Meldung zu delegieren, beseitigt jedoch nicht die Verantwortung des Unternehmens und des zuständigen Organs für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten.
Für ein KMU bedeutet dies, dass die neue Pflicht in die gewöhnlichen administrativen Abläufe integriert werden kann, auch mit Unterstützung der eigenen Treuhandgesellschaft.
Der Unternehmer muss sich nicht zwingend persönlich um die Meldung kümmern, muss jedoch sicherstellen, dass der Prozess korrekt organisiert ist und dass die verwendeten Informationen vollständig, dokumentiert und aktuell sind.
Für einfache Strukturen sind vereinfachte Verfahren vorgesehen
Nicht alle Unternehmen werden mit demselben Grad an Komplexität konfrontiert sein. Die Regelung sieht für bestimmte Situationen vereinfachte Verfahren vor.
Für eine GmbH kann beispielsweise ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kommen, wenn sämtliche Gesellschafter natürliche Personen sind und die zu meldenden Personen mit jenen Gesellschaftern übereinstimmen, die mindestens 25 % des Kapitals halten, sofern auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein vereinfachtes Verfahren ist ebenfalls für bestimmte Aktiengesellschaften mit einem einzigen Aktionär, der eine natürliche Person ist, vorgesehen, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, darunter die erforderliche Übereinstimmung zwischen Aktionär, wirtschaftlich berechtigter Person und dem im Verfahren vorgesehenen Mitglied des Verwaltungsorgans.
Komplexer wird die Situation hingegen bei Holdingstrukturen, indirekten Beteiligungen, ausländischen Gesellschaften, mehreren Kontrollebenen, Gesellschaftervereinbarungen, mehreren wirtschaftlich berechtigten Personen oder Eigentümerstrukturen, die nicht unmittelbar einer einzelnen natürlichen Person zugeordnet werden können.
In solchen Fällen verdient die Rekonstruktion der Eigentumskette besondere Aufmerksamkeit.
Ab dem 1. Oktober ändert sich der Rahmen – es gibt jedoch nicht nur eine «Frist für alle»
Ein besonderes Augenmerk verdient die Frage der Fristen.
Das TJPG tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Für bereits bestehende Rechtsträger gelten Übergangsbestimmungen, nach denen die Fristen für die Erfüllung der Meldepflichten ab diesem Datum zu laufen beginnen.
Deshalb wäre es zu kurz gegriffen, den 1. Oktober lediglich als eine «Frist für alle» zu bezeichnen.
Der 1. Oktober ist vor allem das Datum, ab dem das neue Regime anwendbar wird und ab dem die in den Übergangsbestimmungen vorgesehenen Fristen zu laufen beginnen.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass es sinnvoll ist, diesen Zeitpunkt bereits mit einer geklärten Eigentümerstruktur, der erforderlichen Dokumentation und der Identifikation der zu meldenden natürlichen Personen zu erreichen.
Die konkreten Fristen können von der Situation des Unternehmens und vom anwendbaren Verfahren abhängen. Daher empfiehlt es sich, rechtzeitig zu prüfen, welche konkrete Pflicht für die eigene Gesellschaft gilt.
Wer bis zum letzten Moment wartet, riskiert, aus einer gut handhabbaren Pflicht eine dringende Aufgabe zu machen. So bereiten Sie sich vor: zuerst die Struktur, dann die Meldung
Der Bund hat Instrumente und Informationen bereitgestellt, um Unternehmen auf die Einführung des neuen Systems vorzubereiten.
Die Meldungen werden über EasyGov eingereicht, die digitale Plattform, die für das Transparenzregister genutzt wird.
Die Vorbereitung sollte jedoch nicht mit dem Ausfüllen eines Formulars beginnen.
Sie sollte mit der Gesellschaftsdokumentation beginnen.
- Wer sind heute tatsächlich die Gesellschafter oder Aktionäre?
- Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse noch der tatsächlichen Situation?
- Bestehen zwischengeschaltete Gesellschaften?
- Gibt es Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern oder Aktionären, welche die Kontrolle beeinflussen?
- Entspricht die Holdingstruktur noch der Art und Weise, wie das Unternehmen tatsächlich geführt wird?
Diese Fragen sind unabhängig vom neuen Register sinnvoll.
Ab 2026 werden sie zugleich zu einem festen Bestandteil des neuen Transparenzsystems.
Ein geordnetes Vorgehen lässt sich daher in vier Schritte gliedern:
1. Eigentümerstruktur rekonstruieren
Direkte und indirekte Beteiligungen, zwischengeschaltete Gesellschaften, allfällige Holdinggesellschaften und relevante Vereinbarungen überprüfen.
2. Wirtschaftlich berechtigte Person identifizieren
Die natürliche Person oder die natürlichen Personen bestimmen, die nach den gesetzlich vorgesehenen Kriterien die Kontrolle ausüben.
3. Überprüfen und dokumentieren
Die erforderlichen Unterlagen zusammentragen, um die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person und die Art der ausgeübten Kontrolle nachweisen zu können.
4. Meldung vornehmen und aktuell halten
Die erforderlichen Informationen übermitteln und bei relevanten Änderungen aktualisieren.
Bei einer einfachen Gesellschaftsstruktur lässt sich dieser Prozess vergleichsweise unkompliziert bewältigen.
Mehr Zeit kann erforderlich sein, wenn das Unternehmen im Laufe der Jahre gewachsen ist und seine Organisation komplexer geworden ist.
Eine Pilotphase läuft bereits
Für Unternehmen, die frühzeitig handeln möchten, gibt es eine besonders interessante Möglichkeit.
Der Bund hat im Juni 2026 ein Pilotprojekt gestartet, um das neue Register und die damit verbundenen digitalen Abläufe zu testen.
Nach einer ersten Phase für eine ausgewählte Gruppe von Unternehmen wird das Pilotprojekt vom 17. August bis 30. September 2026 für eine grössere Zahl von Unternehmen geöffnet, die daran teilnehmen möchten, innerhalb der in der Verordnung vorgesehenen Begrenzung.
Die Meldungen erfolgen über EasyGov. Die Teilnahme ist freiwillig und kostenlos und setzt die Einwilligung der natürlichen Personen voraus, deren Daten bearbeitet werden.
Die Teilnahme am Pilotprojekt kann eine konkrete Gelegenheit bieten, sich bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes mit dem Verfahren vertraut zu machen.
Wichtig ist zudem, dass die während des Pilotprojekts eingegebenen Daten automatisch in das Transparenzregister übertragen werden, sofern die Einwilligung zur Teilnahme nicht innerhalb der vorgesehenen Frist widerrufen wird.
Es handelt sich somit um eine nützliche Möglichkeit, die jedoch mit derselben Sorgfalt behandelt werden sollte wie die endgültige Erfüllung der Pflicht.
TJPG und GwG: zwei Reformen, die gleichzeitig in Kraft treten
Am 1. Oktober 2026 tritt nicht nur das TJPG in Kraft.
Am gleichen Datum tritt auch die Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG) in Kraft.
Beide Reformen verfolgen eng miteinander verbundene Ziele: Sie sollen die Transparenz von Gesellschaftsstrukturen erhöhen und das Schweizer System zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäscherei und Finanzkriminalität stärken.
Mit der Revision des GwG werden die Sorgfaltspflichten zudem auf bestimmte professionelle Beratungstätigkeiten ausgedehnt, die als risikobehaftet gelten, insbesondere in bestimmten Bereichen im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen sowie mit der Gründung oder Strukturierung juristischer Personen.
Das bedeutet nicht, dass jede Beratungstätigkeit oder jede Treuhandgesellschaft automatisch dem GwG unterstellt wird.
Die Unterstellung hängt vielmehr von der konkret ausgeübten Tätigkeit und den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen ab.
Für Unternehmen ist die Botschaft dennoch wichtig: Ab dem 1. Oktober 2026 gewinnt die Transparenz von Eigentum und Kontrolle auch in der Zusammenarbeit mit Fachpersonen und Intermediären, die geldwäschereirechtlichen Pflichten unterliegen, zusätzlich an Bedeutung.
Auch im Tessin beginnt die Vorbereitung mit der korrekten Rekonstruktion der Struktur
Das TJPG ist ein Bundesgesetz und gilt daher einheitlich auch für Unternehmen mit Sitz im Kanton Tessin.
Für Tessiner Unternehmen hat das kantonale Handelsregister zudem operative Hinweise zu den neuen Pflichten bereitgestellt.
Die lokale Dimension verändert den Inhalt der Regelung somit nicht, macht es jedoch besonders sinnvoll, die neue Pflicht mit der bereits im Unternehmen geführten Gesellschaftsdokumentation und den ordentlichen Pflichten gegenüber dem Handelsregister abzustimmen.
Für ein Tessiner KMU kann dies daher ein guter Zeitpunkt sein, zu prüfen, ob die in den Gesellschaftsunterlagen festgehaltene Situation tatsächlich der aktuellen Eigentums- und Kontrollstruktur entspricht.
Auch kleinere gesellschaftsrechtliche Änderungen können Aufmerksamkeit erfordern
Für ein KMU liegt die Annahme nahe, dass die Thematik vor allem grosse Konzerne oder internationale Strukturen betrifft.
Das ist nicht zwingend der Fall.
Auch ein Familienunternehmen kann mit Situationen konfrontiert sein, die eine Überprüfung erfordern:
- der Eintritt eines neuen Gesellschafters oder Aktionärs;
- die Übertragung von Anteilen innerhalb der Familie;
- die Gründung einer Holdinggesellschaft;
- eine Beteiligung, die über eine andere Gesellschaft gehalten wird;
- eine Vereinbarung zwischen Gesellschaftern oder Aktionären, welche die Kontrollverhältnisse verändert;
- eine Änderung in der Struktur einer Konzerngesellschaft.
Solche Vorgänge gehören zum normalen Leben eines Unternehmens.
Mit dem neuen System wird es noch wichtiger, dass derartige Änderungen von einer korrekten Verwaltung der Informationen über Eigentum und Kontrolle begleitet werden.
Die gesellschaftsrechtliche Transparenz wird damit zunehmend Teil der ordentlichen Unternehmensführung.
Der eigentliche Wert liegt in der Qualität der Informationen
Die neue Regelung führt für Unternehmen zu einer zusätzlichen Verantwortungsebene.
Es genügt nicht, lediglich Daten zu übermitteln. Diese müssen korrekt, vollständig, überprüfbar und aktuell sein.
Das System basiert auf Selbstdeklaration: Die betroffenen Unternehmen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen selbst identifizieren, überprüfen und melden und dafür sorgen, dass die Angaben aktuell bleiben.
Die Qualität der Daten wird damit zu einem integralen Bestandteil der Pflichterfüllung.
Gerade deshalb sollte die Vorbereitung bei der Gesellschaftsdokumentation beginnen und nicht erst bei der Eingabe von Informationen auf einer Plattform.
- Zuerst wird die Struktur geklärt;
- anschliessend wird geprüft, wer tatsächlich die Kontrolle ausübt;
- die Situation wird dokumentiert;
- und schliesslich erfolgt die Meldung.
Dieser Ansatz ist einfacher und vor allem sicherer.
Die Treuhandgesellschaft kann eine neue Pflicht in einen geordneten Prozess überführen
Wenn eine neue Regelung in Kraft tritt, lautet die erste Reaktion eines Unternehmers häufig:
«Was muss ich tun?»
Eine gute Beratung sollte auch helfen, eine zweite Frage zu beantworten:
«Wie kann ich diese Pflicht so organisieren, dass sie nicht jedes Mal zum Problem wird, wenn sich etwas ändert?»
Hier kann die Rolle der Treuhandgesellschaft über die reine administrative Unterstützung hinausgehen.
Die Überprüfung der Gesellschaftsstruktur, die Rekonstruktion möglicher Kontrollketten, die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, die Zusammenstellung der Dokumentation und die korrekte Aufbereitung der erforderlichen Informationen lassen sich in die gewöhnlichen Unternehmensprozesse integrieren.
Eine Treuhandgesellschaft kann zudem dazu beitragen, dass der Prozess auch langfristig aktuell bleibt, insbesondere wenn sich Änderungen in der Gesellschafterstruktur oder in den Kontrollverhältnissen ergeben.
Gleichzeitig ist es wichtig, die professionelle Unterstützung von der gesetzlichen Verantwortung zu unterscheiden: Die Delegation der praktischen Durchführung der Meldung beseitigt nicht die Pflichten, die dem Unternehmen und dem zuständigen Organ auferlegt sind.
Das Ziel sollte daher nicht einfach darin bestehen, sich «einzutragen».
Vielmehr sollte ein Unternehmen jederzeit wissen, wer es tatsächlich kontrolliert, und über Unterlagen verfügen, die mit dieser Realität übereinstimmen.
Ab dem 1. Oktober ändert sich der Rahmen. Frühzeitige Vorbereitung ist der einfachste Weg.
Das Transparenzregister stellt eine bedeutende Neuerung für das Schweizer Gesellschaftssystem dar.
Am 1. Oktober 2026 treten das TJPG und das revidierte GwG in Kraft. Für die betroffenen Unternehmen bringt der neue Rechtsrahmen neue Pflichten zur Identifikation, Überprüfung, Dokumentation und Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie die Pflicht mit sich, die Angaben aktuell zu halten.
Es ist jedoch nicht nötig, mit den Vorbereitungen bis zum Inkrafttreten zu warten.
Die Eigentümerstruktur kann bereits heute überprüft werden.
Die Dokumentation kann bereits heute zusammengestellt werden.
Allfällige Kontrollketten können bereits heute rekonstruiert werden.
Und für interessierte Unternehmen bietet die Pilotphase bereits die Möglichkeit, sich vor Inkrafttreten des Gesetzes mit dem neuen System vertraut zu machen.
Die Empfehlung ist daher einfach: Warten Sie nicht, bis die neue Pflicht dringend wird.
Denn wie so oft in der Unternehmensführung liegt der eigentliche Vorteil nicht darin, eine neue Pflicht zu vermeiden.
Er liegt darin, sie zu einem Zeitpunkt anzugehen, an dem noch genügend Zeit besteht, sie korrekt umzusetzen.
Auf diesem Weg kann die Treuhandgesellschaft zu einer verlässlichen Anlaufstelle werden, die eine neue regulatorische Anforderung in einen geordneten, einfachen und langfristig handhabbaren Prozess überführt.
Die eigene Situation vertieft prüfen
Die Einführung des Transparenzregisters bringt eine neue Pflicht mit sich, bietet aber zugleich die Gelegenheit zu überprüfen, ob die Eigentümerstruktur und die dazugehörige Dokumentation aktuell sind und der tatsächlichen Situation des Unternehmens entsprechen.
Fidav kann Unternehmer dabei unterstützen, die für ihr Unternehmen geltenden Pflichten zu prüfen, die Eigentümerstruktur zu rekonstruieren, die wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren und die erforderlichen Informationen vorzubereiten. Dadurch kann die neue Pflicht sinnvoll in die ordentliche Unternehmensführung integriert werden.
Für weitere Informationen oder zur Prüfung der Situation Ihres Unternehmens können Sie uns unter info@fidav.ch kontaktieren.
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